ALLGEMEINE VERMIETUNGS- und GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Gebrüder Fritz GmbH, Münzstraße 21, 10178 Berlin
– nachstehend auch "Locationgeberin"genannt –
Die Gebrüder Fritz GmbH hat neben ihren Event-Dienstleistungen die kurzzeitige (auch teilweise) Überlassung der Locations Gebrüder Fritz und Carl Fritz zum schwerpunktmäßigen Unternehmensgegenstand. Hierbei handelt es sich um unbewohnte Altbauwohnungen in Berlin, welche sich aufgrund ihrer hochklassigen Ausstattung insbesondere für individuelle Eventvorhaben, wie beispielsweise Dinner, Workshops, private Veranstaltungen oder PR-Events sowie für Foto und Filmaufnahmen mit besonderem Anspruch eignet. Die Vermietung der Location erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dieser Vermietungsbedingungen. Abweichende, oder diesen Bedingungen entgegenstehende Bedingungen, werden nicht anerkannt, es sei denn, die Locationgeberin hat schriftlich zugestimmt.
1. Die Angebote der Locationgeberin sind freibleibend und können – vor Übermittlung der Buchungsbestätigung der Locationgeberin – jederzeit widerrufen werden, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung der Locationgeberin in Textform.
2. Die Locationgeberin übersendet dem Locationnehmer ein Angebot in Textform. Der Locationnehmer übermittelt der Locationgeberin eine Bestätigung dieses Angebots, wenn dieser mit dem Angebot einverstanden ist. Die Bestätigung des Angebots erfolgt durch Unterzeichnung des Angebots und Rücksendung an die Locationgeberin ("bestätigtes Angebot"), wobei die Übersendung in Textform ausreichend ist (etwa einer eingescannten Unterschrift auf dem Dokument per E-Mail). Der bindende Vertrag kommt erst zustande, wenn die Locationgeberin dem Locationnehmer in Textform eine Bestätigung der Buchung (im Folgenden "Buchungsbestätigung" genannt) sendet.
3. Die zu mietende Location zu der Anschrift Münzstraße23, 10178 Berlin (2. Etage) bzw. Bleibtreustraße 38/39, 10623 Berlin (Hochparterre) verfügen über 5 (CarlFritz) bzw. 7 Räume (Gebrüder Fritz):
Der vereinbarte Raumumfang, der jeweilige Mietzweck, etwaige darüber hinausgehende Leistungen der Locationgeberin und die Mietzeit werden abschließend innerhalb des bestätigtenAngebots wiedergegeben. Soweit sich aus diesem zu den Überlassungszeitpunkten nichts anderes ergibt, wird die Location zu dem angegebenen Datum in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr von der Locationgeberin zur Nutzung für den Locationnehmer bereitgehalten.
Die Änderung der innerhalb der Angebotsbestätigung angegebenen Mietzeit ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Locationgeberin möglich.
1. Der Locationnehmer verpflichtet sich, für die Gebrauchsüberlassung der Räume eine pauschale Miete zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer an die Locationgeberin zu zahlen, deren Höhe – neben den weiteren beauftragten Leistungen – innerhalb des bestätigten Angebots ausgewiesen ist.
2. Des Weiteren verpflichtet sich der Locationnehmer, die innerhalb des bestätigten Angebots ausgewiesene Vergütung bzw. das Nutzungsentgelt für vereinbarte sonstige (Dienst-)Leistungen bzw. zusätzliche Ausstattung und Equipment zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer an die Locationgeberin zu zahlen.
3. Für den Fall, dass der Locationnehmer die vereinbarte Mietzeit überschreitet, ist dieser verpflichtet, zusätzlich zur Miete nach vorstehender Ziffer 1. einen Betrag in Höhe des angegeben Stundensatzes laut Angebot pro angefangene Stunde, an die Locationgeberin zuzahlen.
1. Der Locationnehmer verpflichtet sich, einen Betrag in Höhe von 80 % des innerhalb des bestätigten Angebotsausgewiesenen Gesamtbetrages (§2 Ziffern 1 und 2) vor Beginn der Mietzeit als Vorauszahlung an die Locationgeberin zu bezahlen. Die Locationgeberin wird eine entsprechende Abschlagsrechnung über die geschuldete Vorauszahlung stellen.
Nach Ablauf der Mietzeit wird die Locationgeberin über ihre Gesamtleistung unter Anrechnung der Abschlagszahlung abrechnen.
2. Die Zahlungen aus den Rechnungen der Locationgeberin nach vorstehender Ziffer 1. sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung fällig. Der Eingang der nach Ziffer 1. geschuldeten Vorauszahlung bei der Locationgeberin muss jedoch in jedem Fall vor Beginn der Mietzeit verzeichnet werden, anderenfalls ist sie berechtigt, die Übergabe und Überlassung der Location zu verweigern oder den Vertrag nach §5 dieser Vermietungsbedingungen zu kündigen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf die Gutschrift, nicht auf die Absendung des Geldes an.
Mit Ablauf der vorgenannten Zahlungsfrist kommt der Locationnehmer in Verzug.
3. Der Locationnehmer darf Minderungseinbehalte nur dann vornehmen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dem Locationnehmer bleibt die Rückforderung der Minderungsbeträge gemäß §812 BGB ausdrücklich vorbehalten. Der Locationnehmer ist darüber hinaus nicht berechtigt, mit Gegenforderungen aufzurechnen oder wegen solcher ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Hiervon ausgenommen sind Forderungen des Locationnehmers, welche die Locationgeberin wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
1. Der Locationnehmer darf den Mietgegenstand nur zu dem vereinbarten Zweck nutzen. Eine Änderung des Mietzwecks bedarf der schriftlichen Zustimmung der Locationgeberin. Diese darf ihre Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. Der Locationnehmer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Locationgeberin weder zu einer Untervermietung noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt.
2. Die diesen Vermietungs- und Geschäftsbedingungen als Anlage beigefügte Hausordnung gilt als wesentlicher Vertragsbestandteil.
3. Der Locationnehmer hat den Mietgegenstand sowie die darin befindlichen Anlagen und Einrichtungen pfleglich zu behandeln. Für Beschädigungen des Mietgegenstandes und/oder des Gebäudes sowie der zum Mietgegenstand und/oder zum Gebäude gehörenden Anlagen ist der Locationnehmer ersatzpflichtig, soweit sie von ihm oder einer zu seinem Betriebgehörenden Person verursacht worden sind. Dies gilt auch für Schäden, die von Kunden, Besuchern, Lieferanten des Locationsnehmers sowie von Handwerkern, soweit sie Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Locationnehmers sind, verursacht worden sind.
Der Locationnehmer wird die Locationgeberin von sämtlichen Ansprüchen freihalten, welche Dritte aus einem Verstoß gegen die Hausordnung und/oder einer Beschädigung nach vorstehender Ziffer zu 3. gegenüber der Locationgeberin geltend gemacht werden.
1. Die innerhalb des bestätigten Angebots vereinbarte, feste Mietzeit lässt das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund unberührt.
2. Der Locationgeberin steht das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung insbesondere dann zu, wenn
a) der Locationnehmer trotz ordnungsgemäßer Rechnung und Mahnung nach Ablauf der Zahlungsfrist die Vorauszahlung nach §3 Ziffer 1. dieses Vertrages nicht innerhalb von 14 Tagen nachholt;
b) nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Locationnehmers eintritt. Solche werden insbesondere vermutet, wenn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgebracht werden.
3. Dem Locationnehmer wird ein vertragliches Rücktrittsrecht gegen Zahlung eines Geldbetrages (im Folgenden auch „Stornierungsgebühr“ genannt) nach der nachstehenden Staffelung eingeräumt:
Rücktritt zwischen 8 Monate und 3 Monate vor Mietbeginn:
Stornierungsgebühr in Höhe von 30 % des innerhalb des bestätigten Angebots ausgewiesenen Gesamtbetrages (§ 2 Ziffern 1 und 2)
Rücktritt zwischen 3 Monate und 1 Monat vor Mietbeginn:
Stornierungsgebühr in Höhe von 50 % des innerhalb des bestätigten Angebots ausgewiesenen Gesamtbetrages (§ 2 Ziffern 1 und 2).
Rücktritt zwischen einem Monat und 5 Tagen vor Mietbeginn:
Stornierungsgebühr in Höhe von 80% des innerhalb des bestätigten Angebots ausgewiesenen Gesamtbetrages (§ 2 Ziffern 1 und 2).
Rücktritt weniger als 5 Tage vor Mietbeginn:
der innerhalb des bestätigten Angebots ausgewiesene Gesamtbetrag bleibt vollständig fällig (§ 2 Ziffern 1 und 2).
Der Tag des Mietbeginns wird bei derBerechnung der Frist nicht mitgerechnet. Ein Rücktritt, welcher mit einer Frist von mehr als acht Monaten zum Mietbeginn erklärt wird, löst keine Zahlungsverpflichtung des Locationnehmers aus. Im Übrigen gilt die nachstehende Ziffer 4.
4. Ein Rücktritt nach vorstehender Ziffer 3. ist gegenüber der Locationgeberin in Textform zu erklären. Geht eine Rücktrittserklärung später als fünf Tage vor dem Mietbeginn bei der Locationgeberin ein, bleibt der innerhalb des bestätigten Angebots ausgewiesene Gesamtbetrag (§ 2 Ziffern 1 und 2) vollständig fällig. Der Tag des Mietbeginns wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. Samstage, Sonn- und Feiertage werden bei der Fristberechnung einberechnet. Im Übrigen gilt § 188 Abs. 2 BGB.
Beispielrechnungen für Stornierungsgebühren nach vorstehenden Ziffer 3, 4:
Eventdatum am 11. Oktober 2020 (Sonntag)
- Rücktritt am 10. Februar: keine Zahlung fällig
- Rücktritt am 11. Februar 2020: 30 %
- Rücktritt am 11. Juli 2020: 50 %
- Rücktritt am 11. September 2020: 80 %
- Rücktritt am 05. Oktober 2020: 80%
- Rücktritt am 06. Oktober 2020: 100%
Es obliegt dem Locationnehmer, die für den Mietzweck etwa erforderlichen behördlichen Genehmigungen zu erlangen; er wird alle diesbezüglichen Auflagen auf seine Kosten erfüllen, auch soweit an die Mieträume durch die Behörden besondere Anforderungen gestellt werden sollten. Die Locationgeberin wird insofern von dem Locationnehmer freigestellt. Die Locationgeberin ist im Rahmen ihrer Gebrauchsgewährungspflicht nur dafür verantwortlich, dass eine Nutzung des Mietgegenstandes als Wohnraum baurechtlich zulässig ist.
1. Ansprüche des Locationnehmers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Locationnehmers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ("Kardinalpflichten") sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Locationnehmers, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages notwendig sind.
2. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Locationgeberin nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Locationnehmers aus einerVerletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
3. Die Einschränkungen vorstehender Ziffern 1. und 2. gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Locationgeberin, wenn Ansprüche direkt diesem gegenüber geltend gemacht werden.
4. Die sich aus vorstehenden Ziffern 1., 2. und 3. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Locationgeberin den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Mietgegenstandes übernommen hat. Das Gleiche gilt, soweit die Locationgeberin und der Locationnehmer eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Mietgegenstandes getroffen haben. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
1. Zustand des Mietgegenstandes, Materialien
a) Der Mietgegenstand verfügt über hochwertigen Parkettfußboden. Der Locationnehmer verpflichtet sich, bei sämtlichen Aufbauten, insbesondere bei der Montage von Möbeln oder Dekoration, Film- und Fotoequipment und den Parkettfußboden durch geeignete Maßnahmen, wie beispielsweise Tennisbälle für Stative, zu schützen.
b) Der Locationnehmer verpflichtet sich, Gegenstände nicht über den Boden zu schieben bzw. zu ziehen, sondern diese ausschließlich schwebend (vom Boden angehoben) zu transportieren bzw. zu bewegen.
c) Das Abkleben mit sogenanntem Gaffa-Tape oder ähnlich widerstandsfähigem Klebeband auf Boden, Wänden und Gegenständen ist untersagt, um den Kontakt der Lösungsmittel innerhalb des Klebstoffs zum jeweiligen Fußboden zu verhindern.
d) Zum Anbringen von Plakaten oder ähnlichem an die Wände ist ausschließlich so genanntes Washi-Tape zugelassen.
e) Inventar und Zubehör dürfen nach vorheriger Absprache als Requisiten genutzt werden.
2. Foto-und/oder Filmaufnahmen
a) Foto- und/oder Filmaufnahmen sind nur innerhalb des Mietgegenstandes zulässig. Das Anbringen von Film- und/oder Blitzlicht außerhalb des Mietgegenstandes ist untersagt.
b) Die Locationgeberin räumt dem Locationnehmer das nicht ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, Foto- und/oder Filmaufnahmen des Mietgegenstandes umfassend, insbesondere mit dem Ziel einer kommerziellen Vermarktung, zu nutzen und zu verwerten. Die Rechteeinräumung umfasst ausdrücklich alle bekannten und unbekannten Formen von der Veröffentlichung, insbesondere im Internet.
3. Verkehrssicherungspflicht
Dem Locationnehmer obliegt während der Mietzeit die Verkehrssicherungsverpflichtung. Der Locationnehmer hält die Locationgeberin von etwaigen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht während der Mietzeit frei.
4. Der Locationnehmer verpflichtet sich, vor Mietbeginn etwa bei der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (nachfolgend nur „GEMA“ genannt) gebührenpflichtige Werke anzumelden und die GEMA-Gebühren fristgerecht zu entrichten. Der Locationnehmer stellt die Locationgeberin von etwaigen Ansprüchen der GEMA hinsichtlich der Vorführung GEMA-pflichtiger Werke innerhalb des Mietgebrauchs durch den Locationnehmer frei.
5. Die Locationgeberin hat den Locationnehmer darauf hingewiesen, dass sich innerhalb des Mietgegenstandes keine Tragehilfen befinden. Etwaige Lieferanten sind entsprechend anzuweisen.
6. Die Locationgeberin hat den Locationnehmer darauf hingewiesen, dass die Location über keinen erhöhten Einbruchschutz verfügt und eine Haftung für dort – beispielsweise über Nacht – aufbewahrte Gegenstände nicht übernommen wird. Die Locationgeberin verfügt nicht über eine Versicherung zur Abdeckung solcher Risiken.
1. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einer Vereinbarung sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden und von oder zugunsten jeder der Vertragsparteien unterzeichnet sind. Dies gilt auch dann, wenn die Schriftform abbedungen werden soll.
2. Sollte eine dieser Vermietungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen und undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was von den Parteien nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gewollt war. Gleiches gilt für eine Lücke in diesen Vermietungsbedingungen.
Die Hausordnung ist Bestandteil der Vermietungsbedingungen bzw. eines jeden Mietvertrages über die kurzzeitige Überlassung des "Carl Fritz". Der Locationnehmer verpflichtet sich, die folgenden Bestimmungen zu beachten und einzuhalten:
1. Vermeidung von Ruhestörungen und andere Belästigungen:
Ruhestörender Lärm ist in und außerhalb des Mietgegenstandes, d. h. innerhalb des gesamten Gebäudes (inklusive der Balkone, und auf sonstigen Grundstücksflächen) zu vermeiden. Besondere Rücksichtnahme ist in den Ruhezeiten, d. h in den Nachtstunden von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen, geboten. Es gilt das Landesimmissionsschutzgesetz Berlin, zu dessen Beachtung sich der Locationnehmer verpflichtet.
Der Locationnehmer wird dafür Sorge tragen, dass Ruhestörungen und/oder andere Belästigungen durch Auf- und Abbauarbeiten sowie Publikumsverkehr während den vorgenannten Ruhestunden von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ausgeschlossen sind.
Das Grillen mit Holzkohle auf den Balkonen ist nicht gestattet.
2. Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit
Gebäude- und Hofeingänge, Flure undTreppen müssen als Fluchtwege zur Verfügung stehen und sind grundsätzlich freizuhalten.
Gefahren und Störungen jeglicher Art, insbesondere von Versorgungsleitungen, sind unverzüglich dem zuständigen Versorgungsunternehmen sowie der Locationgeberin anzuzeigen. Bei Gasgeruch dürfen elektrische Schalter nicht betätigt, offenes Licht nicht verwendet werden; es sind die Fenster zu öffnen und der Haupthahn der Gasversorgung im Anwesen umgehend zu schließen.
Aus Fenstern, von Balkonen und Dachterrassen sowie auf Fluren darf nichts ausgeschüttet oder ausgegossen oder herabgeworfen werden. Gegenstände, welche nicht befestigt sind, dürfen auf Fensterbrettern, Balkonbrüstungen und ähnlichem nicht abgestellt werden.
Blumenkästen und sonstige Behältnisse für Pflanzen müssen auf Fensterbänken, Balkonen oder Dachterrassen so angebracht werden, dass Gefährdungen auch bei Unwettereinwirkung ausgeschlossen sind; ansonsten ist die Anbringung entsprechender Behältnisse nicht gestattet. Beim Wässern von Pflanzen sind Belästigungen anderer Hausbewohner und Beschädigungen des Hauseigentums zu unterlassen, welche durch Abtropfen des die Wände herablaufenden Wassers verursacht werden.
3. Film- und Fotoarbeiten
Es darf ausschließlich innerhalb der Räume der Gebrüder Fritz GmbH gedreht und gefilmt werden. Die Nutzung und das Filmen des Treppenhauses sind lediglich durch die Genehmigung des Locationgebers erlaubt. Lichtaufbauten/Lichtkrähne von außen sind ebenfalls bei dem Locationgeber 14 Tage im Voraus anzufragen und nur durch dieGenehmigung des Locationgebers erlaubt. Bei Beschwerden der Nachbarn muss unmittelbar reagiert werden.
4. Böden & Wände
Das Nutzen von diversen Tapes wie z.B. Gaffa ist in den Räumen des Carl Fritz nicht erlaubt, da die Klebefläche Lösungsmittel enthält und die Oberflächen (Wand & Boden) beschädigt.
Die Anbringung von Bildern oder ähnlichem an die Wände bitte nur in Absprache mit der Locationgeberin. Da die Wände unverputzt sind, gibt es Einschränkungen bzgl. der Aufhängung.